BGH, Beschluss vom 10.06.2021, AZ VIII ZR 22/20
Ausgabe: 4-6/2021Miet- und WEG-RECHT
a)Die Gerichte sind grundsätzlich auch dann berechtigt, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch Miet-spannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält. Das gilt bei solchen Mietspiegeln nicht nur in den Fällen, in denen zwischen den Parteien Streit über die Voraussetzungen für das Eingreifen beziehungsweise die Reichweite einer dem Mietspiegel gegebenenfalls zukommenden Vermutungs- oder Indizwirkung herrscht, sondern unabhängig davon in der Regel auch dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete unstreitig innerhalb der für das einschlägige Mietspiegelfeld ausgewiesenen Spanne liegt und deshalb lediglich die Einordnung der konkreten Einzelvergleichsmiete in diese Spanne einer Klärung bedarf (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. November 2020 -VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76 Rn.24ff.).
b)Maßgebend für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter zugeht und nicht der -hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegte-Zeitpunkt, ab dem der Mieter die erhöhte Miete gegebenenfalls schuldet. Die nach § 558 Abs. 2 BGB aF maßgebliche Vierjahresfrist erstreckt sich demnach vom Zugang des Erhöhungsverlangens an vier Jahre zurück (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Februar 2012 -VIII ZR 346/10, NJW 2012, 1351 Rn. 30).
c)Dem sachverständig beratenen Tatrichter stehen, wenn sich nach der -stets erforderlichen -Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden in den Wohnwertmerkmalen der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen noch eine breite Marktstreuung der Vergleichsmieten ergibt, verschiedene Ansätze für die Ermittlung der Einzelvergleichsmiete zur Verfügung, deren Auswahl in seinem -revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 -VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074 unter II 2 d aa) -Ermessen steht. Lassen sich Besonderheiten bei der Verteilung der Vergleichsmieten -etwa in Form einer auffälligen Häufung der Vergleichsmieten um einen kleinen Wert herum -nicht feststellen, kann es angemessen sein, auf den arithmetischen Mittelwert abzustellen (Bestätigung der Senatsurteile vom 24.April 2019 -VIII ZR 62/18, NJW 2019, 3142Rn. 59, und VIII ZR 82/18, juris Rn.17; jeweils in Fortführung des Senatsurteils vom 29. Februar 2012 -VIIIZR 346/10, aaO Rn. 25 f.).
Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…