BGH, Beschluss vom 24.11.2020, AZ II ZR 150/19
Ausgabe: 10-11/2020
Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.
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