Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2020, AZ 17 Sa 12/19
Eine Berufungsschrift, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt wird, muss zusätzlich von der verantwortenden Person (einfach) signiert worden sein, um den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO zu genügen. An einer solchen Signatur fehlte es im vorliegenden Fall, weil am Ende der Berufungsschrift nicht der Name des verantwortenden Rechtsanwalts, sondern nur das Wort „Rechtsanwalt“ wiedergegeben war.
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