1. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist
2. Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und macht sie zudem im Wege der objektiven Klagehäufung Ansprüche auf Vergütungsbestandteile geltend, deren Bestand von dem streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, besteht nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt wirtschaftliche Identität zwischen der Bestandsstreitigkeit und dem Streit über die Annahmeverzugsvergütung.
Betroffen sind regelmäßig auch die vom Bestand des Arbeitsverhältnis abhängenden Sachbezüge.
3. Das betrifft auch Ansprüche, die die klagende Partei im Hinblick auf die nach dem Zeitpunkt des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung nicht mehr mögliche Fahrzeugnutzung geltend macht, weil der Arbeitgeber das Fahrzeug – wie hier – zu diesem Zeitpunkt eingezogen hat.
4. Auch eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine „wirtschaftliche Werthäufung“ entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen.
5. Eine solche wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten „Identitätsformel“ dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (vgl. BGH 6. Oktober 2004 – IV ZR 287/03, Rn. 8 f).
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