Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 01.03.2021, AZ 2 Ta 195/20

Ausgabe: 2-2021

Der Anspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist in seinen Auswirkungen eher einer Änderungskündigungsklage als einem Weiterbeschäftigungsanspruch näher. Die Festsetzung von 3 Bruttomonatsgehältern stellt damit eine angemessene Bewertung dar.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…