Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2022, AZ 10 Sa 94/21
Ausgabe: 09-2022
1. Findet ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Globalverweisung im Arbeitsvertrag Anwendung, findet eine Kontrolle der tariflichen Bestimmungen anhand der §§ 305 ff. BGB nicht statt, wenn der Tarifvertrag das Arbeitsverhältnis in seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich erfasst (vgl. BAG 7. Juli 2020 – 9 AZR 323/19 – Rn. 21 m.w.N.).
2. Verstößt eine im vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist gegen § 202 Abs. 1 BGB, ist die Regelung nur insoweit nichtig, als sie mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung auch Ansprüche einbezieht, die durch vorsätzliches Handeln verursacht worden sind. Im Übrigen bleibt sie wirksam (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil v. 31. Mai 2021 – 10 Sa 73/20 – Rn. 96 ff., juris; Anschluss an BAG 23. Januar 2019 – 4 AZR 541/17 – Rn. 41; 27. Oktober 2020 – 9 AZR 531/19 – Rn. 14).
3. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie von Südwürttemberg-Hohenzollern (MTV) erfasst auch Ansprüche, die erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sind. Die Ausschlussfrist beginnt dann – entgegen dem insofern unvollständigen Wortlaut des § 18.1.2. MTV – nicht bereits mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen, sondern erst mit der Fälligkeit des Anspruchs.
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