BGH, Beschluss vom 25.03.2022, AZ II ZR 50/20

Ausgabe: 02/03-2022

Ein Gesellschafter einer GmbH kann Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen.

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