Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsfüh-rung setzt eine klareund eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignetePersonen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Ge-samtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsfüh-rung wahrt. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 26.April 1984 -VR128/79, BFHE141, 443).
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