BGH, Beschluss vom 15.10.2020, AZ II ZR 141/19

Ausgabe: 10-11/2020

a)Die vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin einer GmbH&Co. KG durch ihre Mitgesellschafter bewirkt zugleich die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft.

b)Der Geschäftsführer der Komplementärin einer personalistisch strukturierten GmbH&Co.KG hat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft auch dann die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wenn er Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.

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