OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2025, AZ 5 U 168/24
Ausgabe: 01-2025
1. Um die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 S. 1, 2 AMG auszulösen, muss der Geschädigte zunächst die Eignung des Arzneimittels, den Schaden zu verursachen, darlegen, wobei ihn eine erweiterte Darlegungslast trifft. Hierzu gehört neben dem Vortrag zu dem behaupteten nach einer Impfung eingetretenen Gesundheitsschaden auch der Vortrag zu Vor- und Begleiterkrankungen.
2. Ergeben sich aus vorgelegten Krankenunterlagen über ärztliche Behandlungen nach einer Impfung eindeutige Hinweise auf gravierende Erkrankungen vor der Impfung, dann obliegt es dem Geschädigten auch zu diesen Vorerkrankungen vorzutragen und Krankenunterlagen vorzulegen. Fehlt solcher Vortrag vollständig oder steht er zu den vorgelegten Unterlagen nach der Impfung in Widerspruch, ist der Vortrag des Geschädigten zur Eignung des Arzneimittels, den Gesundheitsschaden zu verursachen, unsubstantiiert.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJ…