Arbeitsgericht Freiburg, Beschluss vom 28.05.2024, AZ 1 Ca 38/24

Ausgabe: 05-2024

1. Das Wahlrecht zwischen mehreren Gerichtsständen gem. § 35 ZPO bleibt auch dann bestehen, wenn ein Tarifvertrag einen Gerichtsstand für den Sitz des „Betriebes“ enthält. Ein Gerichtsstand für den Sitz des Betriebes ist nicht deckungsgleich mit dem Gerichtsstand des Sitzes des Unternehmens oder der Niederlassung. Für eine Auslegung des Tarifvertrages, dieser regele einen „ausschließlichen“ Gerichtsstand am Sitz des Betriebes, bedarf es gewichtiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag dafür, dass andere Gerichtsstände ausgeschlossen sein sollen.

2. § 27 des Basistarifvertrages zu den funktionsgruppenspezifischen und funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns sieht keinen ausschließlichen Gerichtsstand des Betriebes vor.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…