OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.09.2023, AZ 18 UF 3/23
Ausgabe: 09-2023Familienrecht
1. Hat der Ausgleichsberechtigte für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nach § 23 VersAusglG keine Zielversorgung gewählt und handelt es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, ist die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG zuständig (Anschluss an OLG Bamberg vom 11.04.2022 – 2 UF 37/21).
2. Dass die gesetzliche Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse nach dem Wortlaut des § 1 VersAusglKassG ausschließlich darin besteht, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, steht der vom Gesetzgeber normierten Zuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger bei einer Abfindung nicht entgegen.
3. Abfindungszahlung und externe Teilung sind miteinander vergleichbar und unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet wird.
4. Der Abfindungsbetrag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist nicht gemäß § 291 BGB verzinslich.
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