Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 31.01.2025, AZ 14 Ta 252/24

Ausgabe: 12/2024 – 01/2025

Die Eigenart der Tätigkeit als Fußballtrainer spricht nicht allein für einen hohen Grad persönlicher Abhängigkeit. Eine solche Tätigkeit lässt sich sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch eines freien Dienstverhältnisses verrichten. Der Umstand, dass ein Fußballtrainer üblicherweise in zeitlicher Hinsicht an die Trainings- und Spielzeiten der Mannschaft sowie in örtlicher Hinsicht an die von dem Verein genutzte Sportstätte gebunden ist, lässt allein nicht auf ein Arbeitsverhältnis schließen.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/hamm/lag_hamm/…