Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2023, AZ 11 Sa 64/22
Ausgabe: 09-2023
1. § 19 Abs. 1a TV-Ärzte/VKA fordert für die Stufenzuordnung die entsprechenden Jahre „ärztlicher Tätigkeit“ und knüpft mit diesem Begriff an das einschlägige Medizinalrecht und damit die BÄO an, die in § 2 Abs. 1 als Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs die Approbation normiert und in Abs. 2 bestimmt, dass eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte „Ausübung des ärztlichen Berufs“ auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig ist.
2. Die Erlaubnis nach § 10 BÄO wird in der Regel auf eine nicht selbständige Tätigkeit in einem bestimmten Krankenhaus oder eine ärztliche Praxis beschränkt mit der Folge, dass der Arzt seine Tätigkeit nicht, auch nicht nur vertretungsweise über diesen Bereich ausdehnen darf.
3. § 10 Abs. 6 BÄO stellt klar, dass Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, „im Übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes“ haben. Diese Regelung bedeutet, dass für den Inhaber einer Erlaubnis sämtliche normierten Rechte und Pflichten eines approbierten Arztes gelten.
4. Das bedeutet, dass die Tätigkeit als Assistenzarzt in Weiterbildung im Rahmen der eingeschränkten Erlaubnis als „ärztliche Tätigkeit“ iSd. Tarifnorm zu verstehen ist. Dieser Fall musste somit nicht in die Sonderregelung des § 19 Abs 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA aufgenommen werden.
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