Zur arbeitsschutzrechtlichen Aufklärungsbefugnis der zuständigen Behörde bei Zielvereinbarungen.(Rn.76)

Orientierungssatz:

1. Die Einhaltung von Zielvereinbarungen, die zwar Einfluss auf die Arbeitszeitgestaltung haben können, bei denen es sich aber nicht um Regelungen der Arbeitszeit handelt, ist nicht nach ArbSchG, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 17 ArbZG zu überprüfen.(Rn.56)

2. Die Bezirksregierung kommt ihrer Überwachungsaufgabe bezüglich der Arbeitsschutzverantwortung eines Unternehmens und des Vorsorgegebots gemäß § 4 Nr 1 ArbSchG nach, wenn sie zu diesem Zweck Informationen zu abgeschlossenen Zielvereinbarungen einholt.(Rn.78)

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseld…