BGH, Beschluss vom 29.07.2022, AZ VII ZB 46/21
Ausgabe: 08/09-2022
a) Ein Beweisbeschluss ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar.
b) Ausnahmsweise ist eine sofortige Beschwerde statthaft, wenn bereits der Beweisbeschluss eine Verletzung von Grundrechten einer Partei zur Folge hätte,
die sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe. (Fortführung von BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995)
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