Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2022, AZ 12 TaBV 3/21

Ausgabe: 08-2022

1. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin in einem sog. Warenserviceteam ist, soweit nicht Verkaufstätigkeiten prägend sind, als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, die nach § 11 Nr. 1 Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg zu einer Einreihung in die jeweilige Lohngruppe führt.

2. Eine Etagen-, Bereichs-, Regional- bzw. Sammelkasse im Sinne der Beschäftigtengruppe G III des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Baden-Württemberg liegt nicht allein dann vor, wenn die Kasse eine weitergehende Funktion gegenüber anderen Kassen hat, sondern es ist eine übergeordnete Funktion („Hierarchie der Kassen“) zu fordern, die eine gehobene Tätigkeit zum Ausdruck bringt.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…