Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2024, AZ 5 Ta 667/24
Ausgabe: 09/2024
Sieht das Gesetz mehrere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung vor, kann nicht beanstandet werden, wenn zwischen diesen auch tatsächlich ausgewählt wird. Nach Erledigung in der Hauptsache kann die beklagte Partei im Fall der beiderseitigen Erledigungserklärung im Arbeitsgerichtsverfahren gemäß Nummer 8210 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG durch Kostenübernahmeerklärung unabhängig von der anderen Partei eine Gebührenfreihit erreichen.
Es ist deshalb nicht mutwillig, wenn die klagende Partei die Klage nicht an Stelle der Erledigungserklärung zurücknimmt.
Weitere Informationen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001…